Gemeinsamer Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung des Rates

Gemeinsamer Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung des Rates
Sehr geehrter Herr Zimmermann,
im Namen der Fraktionen von CDU, Bündnis90/DieGrünen, SPD und Herrn Stephan Wiese, FDP, bitten wir unseren gemeinsamen Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung des Rates auf die Tagesordnung der Ratssitzung am 05.11.25 zu nehmen.
Antrag:
§ 2 Absatz 4 enthält folgende Fassung:
Die Einladung nach Absatz 2 muss den Gremienmitgliedern mindestens 8 volle Tage vor dem Sitzungstag, den Tag der Absendung und den Sitzungstag nicht eingerechnet, zugesandt werden (Einladungsfrist). Die Einladungsfrist ist gewahrt, wenn die Einladung innerhalb der Frist an die Gremienmitglieder elektronisch - oder im Falle des Absatzes 2 Satz 5 postalisch - abgesandt wurde.
§ 3 Absatz 1 enthält folgende Fassung:
Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Sie hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihr in schriftlicher oder elektronischer Form mindestens 13 volle Tage vor dem Sitzungstag, den Tag der Absendung und den Sitzungstag nicht eingerechnet, von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden. Anträge sind zu begründen und mit einem Beschlussvorschlag zu versehen. Einen Antrag, der bereits in einer Ratssitzung innerhalb der vorrangegangenen sechs Monate beraten wurde und über den bereits ein ablehnender Beschluss oder ein Beschluss zur Absetzung von der Tagesordnung gefasst wurde, kann der Rat durch Geschäftsordnungsbeschluss von der Tagesordnung absetzen.
Begründung:
Durch die Vorgaben für die Anträge wird deren Beratungsfähigkeit sichergestellt. Die Sechs-Monats-Frist dient dem Grunde nach dem Schutz der Arbeitsfähigkeit des Rates und der Ausschüsse dahingehend, dass nicht regelmäßig über bereits abgelehnte Anträge neu beraten und entschieden werden muss.
§ 6 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Jeder öffentliche Teil der Sitzungen des Rates und der Ausschüsse wird in Bild und Ton aufgenommen und zeitgleich im Internet übertragen sowie anschließend dauerhaft zum nachträglichen Abruf im Internet zur Verfügung gestellt (Rats-TV). Die Übertragung und die Aufzeichnung von Personen sind gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen nur zulässig, soweit diejenigen, die nicht als Gremiumsmitglieder an den Sitzungen teilnehmen, ihr Einverständnis hierzu erteilt haben. Diese haben das Recht, jederzeit und ohne Angabe von Gründen, ihre freiwillige Einverständniserklärung zu widerrufen. Der Zuschauerbereich sowie Personen, die keine nach Satz 2 notwendige Einverständniserklärung erteilt haben, werden nicht aufgenommen. Für die Fragezeit für Einwohnerinnen und Einwohner gilt§ 18 Absatz 5.
Begründung:
Durch die Änderung wird sichergestellt, dass künftig alle öffentlichen Sitzungen in Bild und Ton aufgenommen werden. Dies gilt auch für die Sitzungen des Rechnungsprüfungs-, des Wahl- und des Wahlprüfungsausschusses. Da die Aufzeichnungen bisherige Verlaufsniederschriften ersetzten ist dies unabdingbar um den Sitzungsinhalt ordnungsgemäß nachvollziehbar zu archivieren.
§ 7 Absatz 1 - redaktionelle Änderung:
Verweis wird auf§ 13 Absatz 1 der Hauptsatzung geändert.
Zu Beginn von§ 10 wird ein neuer Absatz 1 eingefügt, welcher folgende Fassung enthält (die bisherigen
§§ erhalten eine neue Ordnungsnummer):
Die Gegenstände werden in der Reihenfolge der Tagesordnung behandelt:
a) Eröffnung, Bekanntgabe entschuldigt oder unentschuldigt fehlender Ratsmitglieder, Feststellung der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,
b) Fragestunde der Einwohnerschaft,
c) Einwendungen gegen die Fassung der Niederschrift über die letzte Sitzung,
d) Bericht über die Ausführung von Beschlüssen des Rates,
e) Mitteilungen der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters bzw. der Verwaltung,
f) Verwaltungsvorlagen und darauf bezogene Anträge,
g) Anträge
Begründung:
Diese Regelung dient zur Vereinheitlichung der Tagesordnungen für den Rat und die Ausschüsse und überführt die bisherige Praxis in eine ortsrechtliche Bestimmung.
§ 11 Absatz 5 enthält folgende Fassung:
Die Redezeit beträgt 10 Minuten. Ein Ratsmitglied darf höchstens zweimal zum selben Punkt der Tageordnung sprechen. Beides kann durch Beschluss des Rates verlängert oder verkürzt werden. Bei Erklärungen zu Anträgen zur Geschäftsordnung beträgt die Redezeit höchstens 3 Minuten.
Begründung:
Nach jetziger Formulierung impliziert diese Ausnahme nur die Redezeit, nicht jedoch die Häufigkeit der Redebeiträge. Hat also ein Ratsmitglied zweimal gesprochen, ist hiervon keine Ausnahme zulässig. Eine Festlegung der Dauer der Redezeit ist notwendig, da ansonsten die beabsichtigte Steuerungswirkung des Satzes 1 umgangen werden kann, in dem Anträge zur Geschäftsordnung gestellt werden, zu denen dann dem Grunde nach unendlich lange gesprochen werden kann.
§ 12 Absatz 1 enthält folgende Fassung:
Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von jedem Ratsmitglied gestellt werden. Sie unterbrechen die im Gang befindliche Beratung und Berichterstattung. Das Wort ist außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen zu erteilen, höchstens jedoch zweimaf einer Rednerin/einem Redner zum selben Gegenstand. Die Ausführungen dürfen sich nur auf die geschäftsmäßige Behandlung des zur Verhandlung stehenden Gegenstandes beziehen. Bei Verstößen soll ihm/ihr das Wort entzogen werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge:
a) auf Schluss der Aussprache (§ 13),
b) auf Schluss der Rednerliste (§ 13),
c) auf Verweisung an einen Ausschuss oder an den Bürgermeister/die Bürgermeisterin,
d) auf Vertagung,
e) auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung,
f) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
g) auf namentliche oder geheime Abstimmung,
h) auf Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung,
i) auf Verlängerung oder Verkürzung der Redezeit und der Anzahl der Redebeiträge zu einem Tagesordnungspunkt.
Begründung:
Eine solche Regelung kann verhindern, dass sich die eigentliche Sachdiskussion in den Geschäftsordnungsantrag verlagert und somit umgangen wird. Die Regelung beinhaltet zudem den Antrag auf Verlängerung oder Verkürzung der Redezeit und der Anzahl der Redebeiträge zu einem Tagesordnungspunkt (vgl.§ 11 Absatz 5).
§ 14 Absatz 3 enthält folgende Fassung:
Ein Antrag, der abgelehnt wurde, darf innerhalb einer Frist von 6 Monaten nur dann erneut gestellt werden, wenn der Sachverhalt sich wesentlich geändert hat. Hierüber entscheidet der Rat.
§ 17 Absatz 3 enthält folgende Fassung:
Anfragen dürfen durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister zurückgewiesen werden, wenn
a) sie nicht den Bestimmungen der Abs. 1 oder 2 entsprechen,
b) die begehrte Auskunft demselben oder einem anderen Fragesteller innerhalb der letzten zwölf Monate bereits erteilt wurde,
c) die Beantwortung offenkundig mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
d) sie den Inhalt strafbarer Handlungen erfüllen,
e) sie auf sonstige Art und Weise diskriminierenden Inhalts sind.
Begründung:
Dem Rat steht das Recht Anfragen zurückzuweisen nicht zu. Diese kommunalrechtliche Regelung findet Einzug in die Geschäftsordnung. Zudem werden regelmäßige Zurückweisungsgründe spezifiziert, um den Missbrauch des Instrumentes der Anfrage auszuschließen und den Wesensgehalt der Anfrage zu bewahren.
§ 24 Absatz 1 lit. f) enthält folgende Fassung:
f) die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen mit dem jeweiligen Abstimmungsverhältnis nach Fraktionen und Einzelmitgliedern gegliedert. Stimmt eine Fraktion nicht einheitlich ab, so ist das Stimmenverhältnis innerhalb der Fraktion zu vermerken.
Begründung:
Durch die Änderung der Regelung in§ 24 Absatz 1 lit. f) wird künftig sichergestellt, dass in den Niederschriften erkennbar ist, welche Fraktion und welches Einzelmitglied wie abgestimmt hat.
§ 34 enthält folgende Fassung:
Jedem Mitglied des Rates und der Ausschüsse ist auf Wunsch eine Ausfertigung dieser Geschäftsordnung auszuhändigen. Wird die Geschäftsordnung während der Wahlzeit geändert, so ist auf Wunsch auch die geänderte Fassung auszuhändigen.
Begründung:
Diese GeschO liegt abrufbar digital vor - es ist daher ausreichend, wenn diese bei Bedarf als Printerzeugnis bereitgestellt wird.
Markus Gronauer Dr. Sabine Lorenz
Vorsitzender, CDU-Fraktion stellv. Vorsitzende, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Alexander Schumacher Stephan Wiese
Vorsitzender, SPD-Fraktion Ratsherr, FDP