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Die Stadt will keine Solaranlagen

Juni 19, 2020

Der Bürgermeister kriminalisiert im Grunde alle Anwohner in reinen Wohngebieten, die eine Solaranlage auf dem Dach haben und hierfür womöglich aus rein steuerrechtlichen Gründen ein Gewerbe angemeldet haben, aber den Strom größtenteils privat nutzen.

 

Eine Solaranlage ist keine Art von Gewerbe, die in Wohngebieten zu irgendeiner Beeinträchtigung der anderen Anwohner führt, so dass es völlig unsinnig ist, sie wie ein normales Gewerbe zu behandeln. Von einer Stadt, die den Klimanotstand ausgerufen hat, sollte man doch erwarten, dass jede Art von Solaranlage begrüßt wird und eine Verschattung als nachteilig für das Anliegen des Klimaschutzes angesehen wird. Man merkt, dass alle möglichen Argumente vorgebracht werden, um eine Änderung eines Bebauungsplans, die zu Lasten von vielen und zu Gunsten von wenigen geht, zu rechtfertigen. Die Lehre ist, dass man als Hausbesitzer oder Wohnungsinhaber in Monheim am Rhein nie sicher sein kann, dass die Stadt nicht plötzlich massive Eingriffe in das eigene Umfeld vornimmt - zum Nachteil der eigenen Wohnqualität. Die geplante Quartiersgarage in der Altstadt ist auch so ein Thema, oder das geplante Hochhaus am Berliner Ring, um nur zwei weitere Beispiele zu nennen.

 

Was war passiert?

 

In einem konkreten Fall hatte der Bürgermeister einen Fehler eingeräumt:

Bei der Planungsausschuss-Sitzung am 28.05.2020 ging es um die Bebauungsplanänderung „Robert-Koch-Straße“. Der geneigte Zuschauer des Rats TV konnte beim Tagesordnungspunkt 10 Zeuge eines bizarren Schauspiels werden. Es ging hierbei um eine Korrektur des Bebauungsplans, der schon 2018 verabschiedet worden war, weil bei der Begründung der Beschlussfassung fehlerhaft gearbeitet worden war. Konkret geht es bei der Bebauungsplanänderung darum, dass den Eigentümern von drei einstöckigen Bungalows die Möglichkeit eingeräumt werden soll, um ein Geschoss aufzustocken auf zweistöckig. Da die Bungalows im Süden einer Reihe von Reihenhäusern an der Robert-Koch-Straße liegen, die nach Süden hin relativ kurze Gärten haben, würde dies einen großen Nachteil für diese Reihenhausbesitzer bedeuten - wegen der durch die Aufstockung verursachten zusätzlichen Beschattung. Einer der Anwohner, auf dessen Dach sich auch noch eine Solaranlage befindet, hat deshalb gegen den Bebauungsplan geklagt. In der Sitzung zum ursprünglichen Bebauungsplan-Beschluss hat der Bürgermeister wider besseren Wissens der Verwaltung behauptet, es gäbe gar keine Verschattung der Solaranlage des klagenden Anwohners. Dies hat der Bürgermeister nun als Fehler eingeräumt. In der letzten Planungsausschuss-Sitzung behauptete der Bürgermeister nun, da es sich um ein reines Wohngebiet handeln würde, wäre die Solaranlage sowieso illegal, weil sie ein hier nicht erlaubtes Gewerbe darstellen würde. Durch die Bebauungsplanänderung könne allerdings die Solaranlage erlaubt werden und damit wäre dieser Mangel geheilt. Dies sollte eine Art Kompromissangebot an den klagenden Anwohner darstellen. Was der Bürgermeister allerdings nicht berücksichtigt hatte: der zur Entscheidung anstehende Bebauungsplan gilt gar nicht für den Bereich, in dem der klagende Anwohner wohnt. Das war der nächste Fehler, und das sogenannte Kompromissangebot lief ins Leere. Auch ist es strittig, ob eine Solaranlage, die überwiegend für den privaten Nutzen angeschafft wurde und genutzt wird, überhaupt ein Gewerbe im planungsrechtlichen Sinn darstellt.